Schildern Sie uns Ihr Problem und wir versuchen eine Lösung zu finden. 

1. Schadenservice

1.1 Zur Anmeldung eines Schadens nehmen Sie bitte Kontakt per Mail unter g.gruber@grubergartentechnik.de auf.

1.2 Hierbei handelt es sich um Schäden, die durch den normalen Gebrauch der geschützten Maschine entstanden sind. Falls es sich um einen Maschinenschaden aufgrund von Material- und Herstellerfehlern handelt, bezahlen Sie innerhalb der 2 Jahre Hersteller Garantie als Privatkunde und 1 Jahr als Gewerbekunde keine Reparaturkosten. Falls sich die Reparatur als unwirtschaftlich erweisen sollte, haben Sie durch die Garantie das Recht auf einen Neugerätewertersatz wie später beschrieben. Bei einem Maschinentausch durch den Hersteller aufgrund von Material- und Herstellerfehlern, behalten Sie bitte den Austauschlieferschein. Dieser gilt zusammen mit dem ursprünglichen, originalen Kassenbeleg als Nachweis für eventuell weitere Schadenansprüche.

1.3 Neugerätewertersatz bedeutet, dass Sie im Falle eines Totalschadens oder einer unwirtschaftlichen Reparatur als Ersatz für Ihre alte, defekte Maschine eine Neumaschine erhalten, das technisch der alten Maschine zumindest gleich gestellt ist. Bei Verfügbarkeit gleichwertiger Maschinen besteht kein Anspruch auf technisch bessere, selbst wenn diese dem ursprünglichen Anschaffungswert entsprechen würden. Bitte beachten Sie, dass die alte Maschine inkl. aller Original-Zubehörteile in dem Besitz des Vertragshändlers übergeht. Senden Sie daher bei einem Ersatz der Maschine alle Original-Zubehörteile, am besten in der Originalverpackung, zurück.

1.4 Als Leistungsbeginn für die Garantie gilt der Tag der Fakturierung. Leistungsende ist in jedem Fall 2 Jahre nach Maschinen-Rechnungsdatum. Bei Ersatz einer Maschine nach einem Totalschaden (unwirtschaftliche Reparatur etc.) gilt die zugehörige Garantie als erloschen. Für die Neumaschine ist selbstverständlich wieder ein neue Garantie enthalten.

2. Garantie

2.1 Die Garantie ist nur gültig in Verbindung mit der Originalrechnung (keine Kopien).

2.2 Verbrauchsmaterial und Verschleißteile sind nicht gedeckt.

2.3 Die Verwendung außerhalb der vom Hersteller angegebenen Zwecke und Betriebsvorschriften ist nicht gedeckt. Dies gilt auch für jeglichen Schaden, der durch Missbrauch oder unsachgerechten Gebrauch entstanden ist.

2.4 Grundsätzlich gilt eine subsidiäre Haftung als vereinbart. Anderweitig bestehende Versicherungen oder Haftungen Dritter beim Maschineninhaber sind im Schadensfall vorrangig zu belasten.

2.5 Bei gedeckten Totalschäden (auch bei defekten Original-Zubehörteilen) geht nach Ersatzleistung, die entsprechende Maschine inkl. aller Zubehörteile in den Besitz des Fachhändler über. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zwei Wochen übernimmt der Vertragshändler die fachgerechte und kostenlose Entsorgung.

2.6 Zerkratzen und Verschrammen gelten nicht als gedeckte Schäden, solange die technische Funktionalität nicht in Mitleidenschaft gezogen ist. Weiterhin sind Schäden, die den vom Hersteller vorgegebenen Betrieb des Gerätes nicht beeinträchtigen (kosmetische Beeinträchtigungen wie Kratzer etc.) nicht gedeckt.

2.7 Durch Fachpersonen durchgeführte Arbeiten (Lieferung, Installation, Aufbau etc.) unterliegen deren Haftung.

2.8 Grundsätzlich wird kein Ersatz für Haftpflicht-, Sachfolge- und Vermögensschäden geleistet.

2.9 Schäden durch normale, übliche Abnutzung und Verschleiß sowie eventuelle Kosten für Service, Justage- und Reinigungsarbeiten werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für eine allmähliche Verschlechterung der Maschinenleistung.

2.10 Schäden in Folge nicht oder zu spät durchgeführter Reinigung und Wartung, gelten nicht als mitversichert.

2.11 Serienschäden in Verbindung mit Rückrufaktionen des Herstellers fallen nicht unter die Garantie.

2.12 Schäden durch Reparaturversuche oder Eingriffe Dritter ohne Autorisierung sind nicht gedeckt.

2.13 Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder dritte Personen verursacht werden sind nicht gedeckt.

2.14 Schäden durch ein unerklärliches Verschwinden der Maschine (z.B. durch Verlieren, Vergessen oder unbeaufsichtigtes Liegenlassen) sind nicht gedeckt.

2.15 Schäden, die angemeldet werden, jedoch durch die Nichteinbringbarkeit der Maschine nicht nachgewiesen werden können, sind nicht gedeckt.

2.16 Kosten durch Schäden, die keine Maschinenschäden sind oder sich nachträglich als keine Maschinenschäden erweisen, sind nicht gedeckt.

2.17 Zusätzlich gekauftes Zubehör ist nicht gedeckt.

2.18 Schäden, die durch die Verwendung oder in Folge von schadhaftem externen Zubehör eintreten, sind nicht gedeckt.

2.19 Voraussetzung für den Anspruch auf kostenfreie Mangelbeseitigung ist die Vorlage des Kaufbeleges.

2.20 Angemeldete Schäden ohne genaue Schadenhergangs-Beschreibung werden nicht bearbeitet und sind bis zur vollständigen Klärung nicht gedeckt.

2.21 Bei jeglicher Bewertung ob ein Schaden als gedeckt gilt, zählt die Ursache des Schadens. Der Maschineninhaber oder dessen Bevollmächtigter ist für die geschützte Maschine verantwortlich. Dies schließt auch eine sorgsame und vorausschauende Verwahrung mit ein. Ein Schadensfall bei dem die, dem Maschineninhaber zumutbare, Sorgfalt ausser Acht gelassen wurde, findet keine Deckung.